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Makler-Courtage

Informationen zur gesetzlichen Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.

Gebühren

Seit dem 23.12.2020 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Ist der Käufer Verbraucher und wird der Makler für beide Parteien tätig, kann eine Provision grundsätzlich nur in gleicher Höhe mit beiden Parteien vereinbart werden.

Keine provisionsfreie Tätigkeit mehr für den Verkäufer bei beidseitiger Beauftragung

Wird der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig und mit beiden Parteien eine Maklerprovision vereinbart, müssen sich Verkäufer und Käufer gemäß § 656c BGB in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei, für diese unentgeltlich tätig zu werden, kann er auch von der anderen Partei keine Maklerprovision verlangen.

Neuregelung der Maklerprovision gilt bei Verkäufen an Verbraucher

Die gesetzlichen Regelungen der §§ 656c und 656d BGB gelten, wenn es um den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses geht und der Käufer Verbraucher ist.

Maklervertrag in Textform

Ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf gemäß § 656a BGB der Textform. Die Textform kann beispielsweise durch E-Mail oder eine andere lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfüllt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich.

Kommt der Maklervertrag mit einem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes zustande, können zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht Anwendung finden.